Die Finanzverwaltung hat eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um die von der Corona-Krise betroffenen Vereine zu entlasten. Im Nachfolgenden erhalten Sie einen Überblick sowie Hinweise zu den Hilfen für den Gemeinnützigkeitssektor.
Grundsätzlich setzt die Steuerbegünstigung gemeinnütziger Vereine voraus, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Satzungszwecke gerichtet ist (§ 63 Abs. 1 AO).
Im Zuge der Corona-Krise und der damit einhergehenden Einschränkungen des gesellschaftlichen Lebens ist es vielen steuerbegünstigten Körperschaften nicht möglich, ihren satzungsmäßigen Tätigkeiten im üblichen Umfang nachzugehen. Viele dieser Körperschaften mussten über einen langen Zeitraum ihre Betätigung weitestgehend einstellen. Die damit einhergehende Nichtverfolgung der steuerbegünstigten Satzungszwecke ist aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn diese Einschränkungen im Rahmen der Steuererklärung glaubhaft gemacht werden (siehe www.bundesfinanzministerium.de, FAQ „Corona“ (Steuern) unter X.16.).
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