FG Düsseldorf - Urteil vom 28.03.2001
7 K 9590/97 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; SparkG NW § 32 Abs. 1;

Vereinigung zweier Sparkassen; Grunderwerbsteuer; Vereinigung zweier Sparkassen; Einbringung von Grundstücken; Rechtsträgerwechsel; Gesamtrechtsnachfolge

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 7 K 9590/97 GE

DRsp Nr. 2010/4713

Vereinigung zweier Sparkassen; Grunderwerbsteuer; Vereinigung zweier Sparkassen; Einbringung von Grundstücken; Rechtsträgerwechsel; Gesamtrechtsnachfolge

1. Die Umwandlung einer Stadtsparkasse in eine Sparkasse im Zuge der Vereinigung zweier Sparkassen gemäß § 32 Abs. 1 SparkG NW ist mit einem der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsträgerwechsel der eigentumsmäßigen Zuordnung an den Grundstücken der Stadtsparkasse verbunden, der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt. 2. Aus § 32 Abs. 1 SparkG NW folgt, dass die Vereinigung zweier Sparkassen zwingend mit einer Gesamtrechtsnachfolge einhergeht und nicht durch bloße Namensänderung ohne Übergang von Vermögenswerten bewerkstelligt werden kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; SparkG NW § 32 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einbringung von Grundstücken der Stadt- sparkasse A in die Sparkasse A gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegt.

Die Stadt A und der Sparkassenzweckverband Stadt B / Kreis Z schlossen am 22.12.1988 folgende Vereinbarung: