Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einbringung von Grundstücken der Stadt- sparkasse A in die Sparkasse A gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegt.
Die Stadt A und der Sparkassenzweckverband Stadt B / Kreis Z schlossen am 22.12.1988 folgende Vereinbarung:
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