FG Münster - Urteil vom 05.04.2005
8 K 3815/01 G,F
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1217
EFG 2005, 1243

Verfahren

FG Münster, Urteil vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 8 K 3815/01 G,F

DRsp Nr. 2005/11167

Verfahren

1. Bei einer Mehrmütterorganschaft ist der den jeweiligen Muttergesellschaften zuzurechnende Gewerbeertrag gesondert und einheitlich festzustellen. Ein Beteiligungsverhältnis i.d.S. ist nicht anzunehmen, wenn sich die gewerbesteuerliche Beteiligung allein aus dem Konstrukt eines steuerlichen, aber nicht zivilrechtlichen, Organschaftsverhältnisses ergibt. 2. Für die Verneinung eines Beteiligungsverhältnisses allein aufgrund eines steuerlichen Konstruktes spricht auch, dass eine unmittelbare Zurechnung auf die nur steuerlich Beteiligte zur Aufdeckung der durch das Steuergeheimnis geschützten Verflechtungen zwischen Unternehmen führen würde.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob bei einer sogenannten Mehrmütterorganschaft einheitliche und gesonderte Feststellungen von Gewerbeertrag und Gewerbekapital für die - zur Willensbildung in der Organgesellschaft - in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschaften bzw. deren Organträger durchzuführen sind.