BFH - Beschluss vom 09.10.2014
GrS 1/13
Normen:
FGO § 11 Abs. 2 und 3;

Verfahren bei Abweichung eines Senats des Bundesfinanzhofs von einer Entscheidung eines anderen Senats

BFH, Beschluss vom 09.10.2014 - Aktenzeichen GrS 1/13

DRsp Nr. 2015/1635

Verfahren bei Abweichung eines Senats des Bundesfinanzhofs von einer Entscheidung eines anderen Senats

Ein Senat des BFH, der von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will, hat auch dann bei diesem Senat nach § 11 Abs. 3 FGO anzufragen und für den Fall, dass dieser an seiner Rechtsauffassung festhält, den Großen Senat anzurufen, wenn der erkennende Senat zwar nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Rechtsfrage zuständig geworden ist, der andere Senat aber weiterhin mit der Rechtsfrage befasst werden kann.

Normenkette:

FGO § 11 Abs. 2 und 3;

[Gründe]

A. I. Vorgelegte Rechtsfrage

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluss vom 18. April 2013 VI R 60/11 (BFHE 241, 141, BStBl II 2013, 868) dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: