SchlHOLG - Urteil vom 15.12.2016
11 U 119/15
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1;

Verfahren bei Anfechtung eines schriftsätzlich geschlossenen Prozessvergleichs

SchlHOLG, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 11 U 119/15

DRsp Nr. 2017/10728

Verfahren bei Anfechtung eines schriftsätzlich geschlossenen Prozessvergleichs

1. Wird ein schriftsätzlich geschlossener Prozessvergleich angefochten, so ist über dessen Wirksamkeit auch dann durch Fortführung des Rechtsstreits zu entscheiden, wenn bis zur Anfechtung noch kein Beschluss nach § 278 Abs.6 S.2 ZPO ergangen war. Ergibt sich aus dieser Fortführung, dass die Anfechtung unwirksam, der Vergleich also wirksam ist, so ist dessen Zustandekommen und Inhalt in analoger Anwendung dieser Bestimmung durch Urteil auszusprechen.2. Hat die klagende Partei die Vollstreckung eines erstinstanzlich erstrittenen, vorläufig vollstreckbaren Leistungstitels eingeleitet, so ist sie in der Berufungsverhandlung im Allgemeinen - auch im Rahmen von Vergleichsverhandlungen - nicht verpflichtet, dies offen zu legen. Orientierungssätze: Anfechtung eines Prozessvergleiches vor Erlass eines Beschlusses gem. § 278 Abs. 6 ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien durch schriftsätzliche Annahme eines Vergleichsvorschlags des Senats ein Vergleich mit folgendem Inhalt zu Stande gekommen ist:

1.

Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber dem Kläger in Höhe des Urteilsbetrages.

2.

Die Beklagte zahlt diesen Betrag wie folgt:

3.