BFH - Urteil vom 19.09.2018
II R 20/15
Normen:
AO § 162 Abs. 1 Satz 2; BewG § 19, § 20, § 21, § 22 Abs. 3 Satz 1, § 23, § 27, § 75, § 76 Abs. 1, § 78 Satz 1, Satz 2, § 79 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, § 81, § 82, § 93 Abs. 1 Satz 2; FGO § 118 Abs. 2, § 123 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 193
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2970/11

Verfahren bei Schätzung der üblichen Miete im Ertragswertverfahren

BFH, Urteil vom 19.09.2018 - Aktenzeichen II R 20/15

DRsp Nr. 2019/763

Verfahren bei Schätzung der üblichen Miete im Ertragswertverfahren

1. NV: Die Heranziehung eines auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 aufgestellten Mietspiegels für die Schätzung der üblichen Miete im Ertragswertverfahren der Einheitsbewertung ist zulässig, wenn vergleichbare vermietete Objekte nicht vorhanden waren und der Mietspiegel in seinen Aufgliederungen den vom Gesetz gestellten Anforderungen entspricht. 2. NV: Der Mietspiegel soll mit einer gewissen Datenbreite nur einen Anhalt für die vorzunehmende Schätzung bieten, so dass Fehler in einzelnen Datengrundlagen keinen unmittelbaren Einfluss auf die Besteuerung haben.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 20. August 2014 4 K 2970/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1 Satz 2; BewG § 19, § 20, § 21, § 22 Abs. 3 Satz 1, § 23, § 27, § 75, § 76 Abs. 1, § 78 Satz 1, Satz 2, § 79 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, § 81, § 82, § 93 Abs. 1 Satz 2; FGO § 118 Abs. 2, § 123 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist seit 1985 Eigentümerin eines Grundstücks in X, auf dem 1966 ein Einfamilienhaus errichtet worden war. Im Jahr 1996 wurde das Gebäude durch einen Anbau erweitert und zu einem Zweifamilienhaus umgebaut.