AG Berlin-Schöneberg, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 87 F 231/15
KG, vom 10.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 142/16
Verfahren bzgl. der Vollstreckbarerklärung eines kalifornischen Unterhaltstitels; Möglichkeit einer Unterbrechung nach § 240 ZPO in einem Verfahren auf Exequatur ausländischer Titel; Möglichkeit der Teilaufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits
BGH, Beschluss vom 20.06.2018 - Aktenzeichen XII ZB 285/17
DRsp Nr. 2018/9062
Verfahren bzgl. der Vollstreckbarerklärung eines kalifornischen Unterhaltstitels; Möglichkeit einer Unterbrechung nach § 240ZPO in einem Verfahren auf Exequatur ausländischer Titel; Möglichkeit der Teilaufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits
FamFG §§ 113, 117 Abs. 1ZPO §§ 240, 250InsO §§ 38, 40a) Gegen eine Entscheidung, mit der die Beschwerde im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nach § 64AUG verworfen wird, ist die Rechtsbeschwerde zulassungsfrei statthaft.b) Die Beschwerde im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach § 64AUG unterliegt dem für Familienstreitsachen geltenden Begründungserfordernis des § 117 Abs. 1FamFG (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 122/16 - FamRZ 2017, 1705).c) Im Verfahren auf Exequatur ausländischer Titel ist eine Unterbrechung nach § 240ZPO möglich (Fortführung von BGH Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1749).d) Die Teilaufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits ist jedenfalls dann möglich, wenn über den aufgenommenen Teil ohne Verstoß gegen das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil durch entsprechendes Teilurteil entschieden werden könnte (im Anschluss an BGH Beschluss vom 27. März 2013 - III ZR 367/12 - NJW-RR 2013, 683).
Tenor
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