BFH - Beschluss vom 27.03.2013
IV B 81/11
Normen:
FGO § 68;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1108
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 438/08

Verfahren des Finanzgerichts bei Erlass eines neuen Gewinnfeststellungsbescheides

BFH, Beschluss vom 27.03.2013 - Aktenzeichen IV B 81/11

DRsp Nr. 2013/13826

Verfahren des Finanzgerichts bei Erlass eines neuen Gewinnfeststellungsbescheides

1. NV: Der Gewinnfeststellungsbescheid kann als teilbarer Verwaltungsakt eine Vielzahl selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten. 2. NV: In entsprechender Anwendung des § 127 FGO ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen, wenn im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen ergeht, der entsprechend § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens wird. 3. Ein nachträglich geänderter Gewinnfeststellungsbescheid wird nach § 68 FGO nur hinsichtlich der bereits zulässig mit der Klage angefochtenen Besteuerungsgrundlage (partiell) Gegenstand des anhängigen Verfahrens. 4. Das Rechtsschutzbedürfnis des FA entfällt, wenn es während des Beschwerdeverfahrens den streitgegenständlichen Gewinnfeststellungsbescheid entsprechend dem Klagebegehren des Klägers ändert.

Erlässt das Finanzamt während des laufenden finanzgerichtlichen Verfahrens einen neuen Gewinnfeststellungsbescheid, so wird dieser in entsprechender Anwendung des § 68 FGO verfahrensgegenständlich

Normenkette:

FGO § 68;

Gründe