Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 04.07.2017 wird der am 31.05.2017 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Jülich vom 30.05.2017, JL-7084-1, aufgehoben.
I.
Der Beteiligte zu 1) ist eingetragener Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 10.02.2017 - UR.Nr. 312/2017 des Notars Prof. Dr. L in E - hat der Beteiligte zu 1) den im Rubrum bezeichneten Grundbesitz an die Beteiligte zu 2) verkauft und aufgelassen (Bl. 4 ff. d. Grundakte zu Blatt 7084).
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