BFH - Urteil vom 21.01.2015
XI R 12/14
Normen:
FGO § 68 S. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3930/10

Verfahren des Revisionsgerichts bei Änderung des angefochtenen Steuerbescheides während des laufenden Klageverfahrens

BFH, Urteil vom 21.01.2015 - Aktenzeichen XI R 12/14

DRsp Nr. 2015/8547

Verfahren des Revisionsgerichts bei Änderung des angefochtenen Steuerbescheides während des laufenden Klageverfahrens

NV: Entspricht das FA dem Einspruchsbegehren des Einspruchsführers dadurch, dass es einer im Laufe des Einspruchsverfahrens eingereichten Steueranmeldung des Einspruchsführers mit entsprechendem Inhalt zustimmt, wird das Einspruchsverfahren beendet. Eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens durch Erlass einer verbösernden Einspruchsentscheidung ist dann unzulässig.

1. Ist während des Revisionsverfahrens ein neuer oder geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden, so ist das finanzgerichtliche Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Denn ein Urteil des Finanzgerichts, dem nicht mehr existierende Bescheide zugrunde liegen, kann keinen Bestand haben. 2. Ob der Bundesfinanzhof selbst in der Sache entscheidet oder die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück verweist, hängt davon ab, ob die Sache spruchreif ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. Januar 2014 5 K 3930/10 U aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 68 S. 1;

Gründe