Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die am 27. April 2020 auf dem - mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16. Juli 2015 gepfändeten - Pfändungsschutzkonto des Antragstellers bei der Sparkasse Z (IBAN: 1) gutgeschriebene Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 € unverzüglich in voller Höhe freizugeben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
I.
Der Antragsteller begehrt im vorläufigen Rechtsschutz eine Kontenpfändung des Antragsgegners dergestalt einzuschränken, dass ihm eine auf seinem Pfändungsschutzkonto eingegangene Soforthilfe nach dem Soforthilfeprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen ("NRW-Soforthilfe 2020") gemäß § 53 Landeshaushaltsordnung i. V. m. dem Bundesprogramm "Soforthilfen für Kleinunternehmer und Soloselbständige" (im Folgenden: Corona-Soforthilfe") i.H.v. 9.000 € ausgezahlt werden kann.
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