Ziff. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Mai 2020 werden geändert.
Dem Antragsgegner wird es bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache untersagt, im Rahmen des Winterdienstes Schnee vor dem Treppenzugang des Wohngebäudes auf dem Grundstück des Antragstellers FlNr. ... Gemarkung E ... abzuladen oder durch Dritte abladen zu lassen.
II.Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Unterlassung von Schneeablagerungen auf seinem Grundstück durch den Antragsgegner im Zuge des gemeindlichen Winterdienstes.
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