FG Nürnberg - Urteil vom 12.02.2015
4 K 1239/12
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Verfahren einer gestuften Selbstanzeige zur Nachbesteuerung bisher nicht erklärter Kapitalerträge eines Schweizer Bankkontos

FG Nürnberg, Urteil vom 12.02.2015 - Aktenzeichen 4 K 1239/12

DRsp Nr. 2015/18298

Verfahren einer gestuften Selbstanzeige zur Nachbesteuerung bisher nicht erklärter Kapitalerträge eines Schweizer Bankkontos

1. Ein grobes Verschulden ist hinsichtlich einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache anzunehmen, wenn der steuerlich beratene Steuerpflichtige oder dessen steuerlicher Berater es versäumen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt der Finanzbehörde noch im Rahmen eines fristgerechten Einspruchs zu unterbreiten. 2. Die Nicht-Mitteilung einer begünstigenden Tatsachen in laufender Einspruchsfrist, die nicht grob schuldhaft ist, wird von einem grob schuldhaften Fehlverhalten vor Erlass des Bescheids überlagert. 3. Die Frage, ob allein die unterlassene Einlegung eines Einspruchs ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden steuermindernder Tatsachen begründet, stellt sich nur dann, wenn nicht schon vor Erlass des Bescheids ein grob schuldhaftes Fehlverhalten des Steuerpflichtigen vorgelegen hat bzw. wenn das erste, den zu ändernden Steuerbescheid auslösende Fehlverhalten des Steuerpflichtigen nicht grob verschuldet war.