LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.04.2022
L 6 BA 33/21
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 14;
Fundstellen:
NZS 2023, 118
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BA 3/18

Verfahren eines Tierfutterunternehmes wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in Form eines Summenbeitragsbescheids für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge; Nichtabführung von Sozialleistungen

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen L 6 BA 33/21

DRsp Nr. 2024/5213

Verfahren eines Tierfutterunternehmes wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in Form eines Summenbeitragsbescheids für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge; Nichtabführung von Sozialleistungen

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 27.05.2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.084,55 € festgesetzt.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 14;

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in Form eines Summenbeitragsbescheids für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge in Fällen, in denen die Beschäftigten die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit wegen Urlaubs, Feiertagen oder Krankheit tatsächlich nicht geleistet haben, aber Anspruch auf die Zuschläge hatten.