FG Düsseldorf, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1099/14
Verfahren hinsichtlich der Festsetzung von Antidumpingzöllen auf Schuhe aus China und Vietnam nach teilweiser Ungültigerklärung der VO Nr. 1472/2006 und der DVO 1294/2009
BFH, Urteil vom 13.12.2022 - Aktenzeichen VII R 13/20
DRsp Nr. 2023/6197
Verfahren hinsichtlich der Festsetzung von Antidumpingzöllen auf Schuhe aus China und Vietnam nach teilweiser Ungültigerklärung der VO Nr. 1472/2006 und der DVO 1294/2009
1. Soweit die VO 1472/2006 und die DVO 1294/2009 durch den EuGH für ungültig erklärt wurden, weil die Europäische Kommission nicht über die Anträge einzelner ausführender Hersteller auf Marktwirtschafts- und individuelle Behandlung entschieden hatte, war die Europäische Kommission berechtigt, das Antidumpingverfahren wiederaufzunehmen, die Prüfung der Anträge nachzuholen und neue Antidumpingzollverordnungen zu erlassen. Die aufgrund der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 entrichteten Abgaben blieben daher gesetzlich geschuldet i.S. von Art. 236 Abs. 1 ZK.2. Eine nochmalige Mitteilung des festzusetzenden Antidumpingzolls ist nach Erlass der neuen Antidumpingzollverordnungen (DVO 2016/1647 und DVO 2016/2257) nicht erforderlich, weil die Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Antidumpingzolls nicht vollständig entfallen war, die Europäische Kommission gemäß Art. 266AEUV zur Umsetzung des EuGH-Urteils verpflichtet war und die Höhe des Antidumpingzollsatzes auch nach nochmaliger Prüfung durch die Europäische Kommission unverändert geblieben ist.
Tenor
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