BFH - Urteil vom 27.08.2014
VIII R 16/13
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 S. 5; AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. b;
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 985/11

Verfahren hinsichtlich der Feststellung des Einkommens eines Steuerberaters mit drei Büros in verschiedenen Städten in unterschiedlichen Bundesländern

BFH, Urteil vom 27.08.2014 - Aktenzeichen VIII R 16/13

DRsp Nr. 2015/13151

Verfahren hinsichtlich der Feststellung des Einkommens eines Steuerberaters mit drei Büros in verschiedenen Städten in unterschiedlichen Bundesländern

Betreibt ein Steuerberater drei Büros in drei unterschiedlichen Bundesländern und erzielt er die höchsten Einkünfte in einem Büro, das nicht im Bezirk seines Wohnsitzfinanzamts liegt, so sind zunächst gem. §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AO die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im Wege gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen festzustellen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 31. Januar 2013 4 K 985/11 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Finanzgericht vorbehalten.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 S. 5; AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. b;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Inanspruchnahme des zulässigen Höchstbetrags nach § 7g Abs. 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2003 geltenden Fassung (EStG).