Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 31. Januar 2013
Die Kostenentscheidung bleibt dem Finanzgericht vorbehalten.
I. Die Beteiligten streiten um die Inanspruchnahme des zulässigen Höchstbetrags nach § 7g Abs. 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2003 geltenden Fassung (EStG).
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