OLG Celle - Beschluss vom 30.09.2022
13 Kap 1/16
Normen:
KapMuG § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2305
DB 2022, 2663
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 18 OH 2/16

Verfahren nach dem KapMuGRichtigkeit von Presse- und Ad-hoc-MitteilungenDirekt vorsätzliche Verbreitung grob unrichtiger oder irreführender KapitalmarktinformationenVorsätzliches Unterlassen einer gebotenen KapitalmarktinformationKenntnis von Insiderinformation

OLG Celle, Beschluss vom 30.09.2022 - Aktenzeichen 13 Kap 1/16

DRsp Nr. 2022/14657

Verfahren nach dem KapMuG Richtigkeit von Presse- und Ad-hoc-Mitteilungen Direkt vorsätzliche Verbreitung grob unrichtiger oder irreführender Kapitalmarktinformationen Vorsätzliches Unterlassen einer gebotenen Kapitalmarktinformation Kenntnis von Insiderinformation

1. Die direkt vorsätzliche Verbreitung grob unrichtiger oder irreführender Kapitalmarktinformationen kann eine Verwerflichkeit nach § 826 BGB auch dann indizieren, wenn es sich bei diesen Informationen nicht um Ad-hoc-Mitteilungen handelt (Rn. 93 ff.). 2. Auch das vorsätzliche Unterlassen einer gebotenen Kapitalmarktinformation kann diese Verwerflichkeit indizieren, insbesondere, wenn die Informationspflicht offen-sichtlich war (Rn. 263 ff.). 3. Soweit Ersatzansprüche nicht an die aktive Veröffentlichung einer grob unrichtigen oder irreführenden Kapitalmarktinformation, sondern an die unterlassene Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung anknüpfen, ist die Haftung durch den Schutzzweck von § 15 WpHG a.F. begrenzt. Dieser erfasst - nur - Schäden im Zusammenhang mit Transaktionen von Insiderpapieren, die das zur Ad-hoc-Publizität verpflichtete Unternehmen emittiert hat (Rn. 252 ff.).