FG Münster - Beschluss vom 03.09.2020
11 V 1665/20 AO
Normen:
AO § 309; AO § 314; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3;

Verfahren um die Aussetzung der Vollziehung einer aufgrund eines Beitreibungsersuchens des luxemburgischen Staates vom Antragsgegner erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Vorliegen von ernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit als Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung

FG Münster, Beschluss vom 03.09.2020 - Aktenzeichen 11 V 1665/20 AO

DRsp Nr. 2020/14218

Verfahren um die Aussetzung der Vollziehung einer aufgrund eines Beitreibungsersuchens des luxemburgischen Staates vom Antragsgegner erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Vorliegen von ernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit als Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 309; AO § 314; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im hiesigen, auf Aussetzung der Vollziehung gerichteten Verfahren gegen eine aufgrund eines Beitreibungsersuchens des luxemburgischen Staates vom Antragsgegner erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 05.06.2020.

Nach eigenen Angaben erhielt der Antragsteller einen Anfechtungsbescheid der luxemburgischen Finanzverwaltung wegen Lohnsteuerzahlungen. Mit Schreiben vom 28.08.2018 wandte er sich gegen diesen Bescheid, der sich weder in der beigezogenen Beitreibungsakte des Antragsgegners befindet, noch durch den Antragsteller vorgelegt worden ist. Zur Begründung führte er aus, dass nicht er, sondern die E GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) der richtige Adressat der Forderung sei.