Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beschwerde wird zugelassen.
I.
Der Antragsteller wendet sich im hiesigen, auf Aussetzung der Vollziehung gerichteten Verfahren gegen eine aufgrund eines Beitreibungsersuchens des luxemburgischen Staates vom Antragsgegner erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 05.06.2020.
Nach eigenen Angaben erhielt der Antragsteller einen Anfechtungsbescheid der luxemburgischen Finanzverwaltung wegen Lohnsteuerzahlungen. Mit Schreiben vom 28.08.2018 wandte er sich gegen diesen Bescheid, der sich weder in der beigezogenen Beitreibungsakte des Antragsgegners befindet, noch durch den Antragsteller vorgelegt worden ist. Zur Begründung führte er aus, dass nicht er, sondern die E GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) der richtige Adressat der Forderung sei.
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