Der Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 24. April 2018 wird unter Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 17. August 2018 dahin geändert, dass die Einkommensteuer auf 8.271 € festgesetzt wird. Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 4. Juli 2017 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 17. August 2018 werden dahin geändert, dass keine Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit in Ansatz gebracht werden und der Verspätungszuschlag auf 0 € festgesetzt wird.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der von dem Beklagten zu tragenden Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.
IV.Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Klägern, in den Streitjahren (2014 und 2015) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten, und dem Beklagten steht die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Streit.
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