BFH - Urteil vom 21.05.1997
I R 79/96
Normen:
DBA-Österreich Art. 15; EStG § 50d;
Fundstellen:
BB 1998, 412
BB 1998, 92
BFHE 184, 281
BStBl II 1998, 113
DB 1998, 759
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1997, 238),

Verfahren zur Freistellung von DBA-Einkünften (§ 50 d EStG)

BFH, Urteil vom 21.05.1997 - Aktenzeichen I R 79/96

DRsp Nr. 1998/1218

Verfahren zur Freistellung von DBA-Einkünften (§ 50 d EStG)

Die Vorschriften in § 50 Abs. 1 und 3 EStG, die verfahrensrechtlich die Steuerfreistellung von DBA-Einkünften regeln, verstoßen weder gegen das Diskriminierungsverbot im EU-Vertrag noch gegen Vorschriften des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge. 1. Das in § 50 d EStG vorgesehene Freistellungsverfahren geht § 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1997 vor. 2. § 50 d Abs. 1 und 3 EStG verstößt nicht gegen Völkerrecht. 3. DBA lassen das jeden Vertragsstaat originär zustehende Besteuerungsrecht unberührt. Das gilt auch für solche Einkünfte, die nach dem DBA freizustellen sind.

Normenkette:

DBA-Österreich Art. 15; EStG § 50d;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich. Sie betreibt eine Konzert- und Künstleragentur und veranstaltet im Inland Konzerte. Sie schloß im Jahr 1990 Verträge mit der Stadt X, worin sie sich verpflichtete, verschiedene Schauspiel- und Tanzveranstaltungen durchzuführen. Die Stadt X nahm von den von ihr zu zahlenden Vergütungen den Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor und führte die Abzugsbeträge an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ab.