FG Köln - Urteil vom 18.09.2014
4 K 4021/11
Normen:
AO § 47; AO § 218 Abs 2; FGO § 40 Abs 1; AO § 37;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 73
DStRE 2015, 886
ZInsO 2015, 1743

Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Aufrechnung

FG Köln, Urteil vom 18.09.2014 - Aktenzeichen 4 K 4021/11

DRsp Nr. 2014/17689

Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Aufrechnung

1. Die Wirksamkeit einer Aufrechnung kann im finanzgerichtlichen Verfahren nicht im Rahmen einer Leistungsklage überprüft werden, da der Stpfl. das Ziel der Klage auch durch eine Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Abrechnungsbescheid erreichen könnte und die Leistungsklage insoweit subsidiär ist. 2. Zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gehört auch der streitige Umsatzsteuererstattungsanspruch. Die AO kennt kein besonders geregeltes Verfahren für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs. Deshalb muss die Finanzbehörde bei Streitigkeiten über die Verwirklichung von Zahlungsansprüchen, bei denen ein Beteiligter gelten macht, der Anspruch sei durch Aufrechnung erloschen, in jedem Fall durch Verwaltungsakt gem. § 218 Abs. 2 AO darüber entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe der geltend gemachte Anspruch noch besteht. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betrifft.

Normenkette:

AO § 47; AO § 218 Abs 2; FGO § 40 Abs 1; AO § 37;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Fragen, ob der Beklagte die Aufrechnungsmöglichkeit mit Vorsteuerguthaben der späteren Insolvenzschuldnerin in anfechtbarer Weise erlangt hat und in welcher verfahrensrechtlichen Weise der ggf. bestehende Erstattungsanspruch der Insolvenzverwalterin geltend zu machen ist.