FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.08.2006
3 K 2576/03
Normen:
AO § 110 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 439
EFG 2006, 1876

Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Überprüfung des Gelingens der Absendung von Telefaxen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.08.2006 - Aktenzeichen 3 K 2576/03

DRsp Nr. 2006/29774

Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Überprüfung des Gelingens der Absendung von Telefaxen

Wird ein Rechtsbehelfsschreiben per Telefax übersandt und geht dieses Schreiben dem Finanzamt nicht zu, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn der Absender des Telefax alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um das vollständige Gelingen der Absendung zu überprüfen. Hierzu ist es erforderlich, dass sich der Absender von seinem Telefaxgerät einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen. Die Rechnung der Telekom mit Einzelverbindungsnachweis genügt nicht.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 1, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einspruchsfrist gewahrt ist.