FG Köln - Urteil vom 12.04.2011
2 K 1183/08
Normen:
DVStB § 31 Abs 1; DVStB § 28 Abs 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1424

Verfahrens- und Ermessensfehler

FG Köln, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 2 K 1183/08

DRsp Nr. 2012/12291

Verfahrens- und Ermessensfehler

1) Der Inhalt der mündlichen Steuerberaterprüfung muss nicht protokolliert werden, so dass fehlende Prüferaufzeichnungen insoweit keinen Verfahrensfehler begründen. 2) Eine den Anforderungen von § 31 Abs. 1 DVStB genügende Niederschrift muss keine schriftliche Fixierung der Einzelbewertungen enthalten. Sofern dies zwecks Findung einer sachgerechten Leistungsbeurteilung in einer Anlage "Notentabelle" zur Niederschrift und einem "Bewertungsbogen für den mündlichen Vortrag" erfolgt, führen diesbezügliche handschriftliche Korrekturen zuvor vorgenommener Eintragungen oder das Nichtausfüllen einzelner Beurteilungsfelder nicht zu einem Form- oder Verfahrensfehler. 3) Auch wenn im "Bewertungsbogen für den mündlichen Vortrag" dreimal die Einzelnote 4,0 angekreuzt wurde, kann unter Berücksichtigung sonstiger Umstände, für die kein Noteneintrag vorgesehen ist, eine Gesamtnote 4,5 vergeben werden. 4) Der Umstand, in der Prüfung des Vorsitzenden stets als Erster und auch am meisten geprüft worden zu sein, begründet keinen Verfahrensfehler.