FG Köln, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 2 K 1183/08
DRsp Nr. 2012/12291
Verfahrens- und Ermessensfehler
1) Der Inhalt der mündlichen Steuerberaterprüfung muss nicht protokolliert werden, so dass fehlende Prüferaufzeichnungen insoweit keinen Verfahrensfehler begründen.2) Eine den Anforderungen von § 31 Abs. 1DVStB genügende Niederschrift muss keine schriftliche Fixierung der Einzelbewertungen enthalten. Sofern dies zwecks Findung einer sachgerechten Leistungsbeurteilung in einer Anlage "Notentabelle" zur Niederschrift und einem "Bewertungsbogen für den mündlichen Vortrag" erfolgt, führen diesbezügliche handschriftliche Korrekturen zuvor vorgenommener Eintragungen oder das Nichtausfüllen einzelner Beurteilungsfelder nicht zu einem Form- oder Verfahrensfehler.3) Auch wenn im "Bewertungsbogen für den mündlichen Vortrag" dreimal die Einzelnote 4,0 angekreuzt wurde, kann unter Berücksichtigung sonstiger Umstände, für die kein Noteneintrag vorgesehen ist, eine Gesamtnote 4,5 vergeben werden.4) Der Umstand, in der Prüfung des Vorsitzenden stets als Erster und auch am meisten geprüft worden zu sein, begründet keinen Verfahrensfehler.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.