FG Hamburg - Beschluss vom 12.10.2001
IV 256/01
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; ZK Art. 244 ;

Verfahrensaussetzung ohne Sicherheitsleistung

FG Hamburg, Beschluss vom 12.10.2001 - Aktenzeichen IV 256/01

DRsp Nr. 2002/4195

Verfahrensaussetzung ohne Sicherheitsleistung

Ein offener Verfahrensausgang rechtfertigt eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung nicht.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; ZK Art. 244 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung von zwei Rückforderungsbescheiden sowie eines Sanktionsbescheides ohne Sicherheitsleistung.

Die Antragstellerin ließ im Februar 1997 Rindfleisch der Marktordnungs- Warenlistennummer 1602 5039 9425 in den Erstattungsveredelungsverkehr überführen und beantragte hierfür die Vorfinanzierung eines der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrages (DM 30.798,67), was der Antragsgegner ihr mit Erstattungsbescheid vom 25.3.1997 gewährte. Das Rindfleisch wurde im März 1997 nach Russland ausgeführt. Die Freigabe der Sicherheit erfolgte mit Bescheid vom 23.5.1997.

Bereits im Januar 1997 hatte die Antragstellerin Tuschonka-Rindfleisch nach russischer Art. der Marktordnungs-Warenlistennummer 1602 5039 9495 nach Russland ausgeführt, wofür ihr der Antragsgegner mit Bescheid vom 24.4.1997 Ausfuhrerstattung in Höhe von DM 13.201,58 gewährte.