VGH Bayern - Beschluss vom 07.08.2017
22 A 14.40031
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3; GKG § 39 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1; AtG § 9a Abs. 2a;

Verfahrenseinstellung nach Klagerücknahme; Streitwert für Feststellungsklage auf Nichtbestehen der Sorgepflicht des § 9a Abs. 2 Atomgesetz (AtG)

VGH Bayern, Beschluss vom 07.08.2017 - Aktenzeichen 22 A 14.40031

DRsp Nr. 2017/11791

Verfahrenseinstellung nach Klagerücknahme; Streitwert für Feststellungsklage auf Nichtbestehen der Sorgepflicht des § 9a Abs. 2 Atomgesetz (AtG)

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 30.000.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3; GKG § 39 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1; AtG § 9a Abs. 2a;

Gründe

Nach Rücknahme der Klage mit Schriftsatz vom 18. Juli 2017 war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Die Klägerin trägt nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 6.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und orientiert sich an dem von der Klägerin geschätzten Betrag der Aufwendungen in Höhe von 50.000.000 Euro für die notwendige Errichtung einer sog. "Heißen Zelle" und weiterer Umsetzungskosten, sollte die Sorgepflicht des § 9a Abs. 2a AtG für sie gelten. Der Schätzung dieses Investitionsbetrages und seiner näheren Erläuterung im Schriftsatz vom 4. Mai 2015 ist der Beklagte nicht mehr substantiiert entgegengetreten.