BFH - Beschluß vom 10.04.1999
IX B 19/99
Normen:
FGO §§ 76 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1350

Verfahrensfehler

BFH, Beschluß vom 10.04.1999 - Aktenzeichen IX B 19/99

DRsp Nr. 1999/8759

Verfahrensfehler

Wird ungenügende Sachaufklärung durch Nichterhebung von Beweisen gerügt, liegt kein Verfahrensfehler vor, wenn die Tatsachen, deren Nachweis die weitere Sachaufklärung hätte erbringen sollen, nach der Rechtsauffassung des FG - egal ob richtig oder falsch - nicht entscheidungserheblich sind.

Normenkette:

FGO §§ 76 115 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Begründung der Beschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung. Danach muß in der Beschwerdeschrift der Verfahrensmangel bezeichnet werden.