BFH - Beschluß vom 15.03.1999
VII B 8/99
Normen:
FGO §§ 65 115 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1346

Verfahrensfehler; Ablehnung des Ruhens des Verfahrens

BFH, Beschluß vom 15.03.1999 - Aktenzeichen VII B 8/99

DRsp Nr. 1999/8775

Verfahrensfehler; Ablehnung des Ruhens des Verfahrens

1. Die Revision darf nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur zugelassen werden, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. 2. Es liegt kein Verfahrensfehler vor, wenn das Gericht einem - angeblich übereinstimmenden - Antrag der Beteiligten, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, nicht entspricht, weil es wegen Nichteinhaltung der dem Kl. nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist durch Prozessurteil über die Klage entscheidet. 3. Das Ruhen des Verfahrens kommt nicht mehr in Betracht, wenn es mangels einer zulässigen Klage ohnehin nicht zu einer Sachentscheidung kommen kann.

Normenkette:

FGO §§ 65 115 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Revision kann nicht wegen eines Verfahrensfehlers i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen werden.

Die Revision darf nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur zugelassen werden, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn mindestens die Möglichkeit besteht, daß das Urteil bei Vermeidung des Verfahrensfehlers anders ausgefallen wäre. Dabei kommt es auf den Rechtsstandpunkt des Finanzgerichts (FG) an, selbst wenn dieser nicht richtig sein sollte (Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 159; Gräber/Ruban, , 4. Auf., § Rz. 34).