Die Revision kann nicht wegen eines Verfahrensfehlers i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen werden.
Die Revision darf nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur zugelassen werden, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn mindestens die Möglichkeit besteht, daß das Urteil bei Vermeidung des Verfahrensfehlers anders ausgefallen wäre. Dabei kommt es auf den Rechtsstandpunkt des Finanzgerichts (FG) an, selbst wenn dieser nicht richtig sein sollte (Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 159; Gräber/Ruban, , 4. Auf., § Rz. 34).
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