BFH - Urteil vom 27.07.2000
V R 38/99
Normen:
FGO § 76 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 181
DStZ 2001, 209

Verfahrensfehler aufgrund unterlassener Beweiserhebung

BFH, Urteil vom 27.07.2000 - Aktenzeichen V R 38/99

DRsp Nr. 2000/9791

Verfahrensfehler aufgrund unterlassener Beweiserhebung

Eine Beweiserhebung darf nur unterbleiben, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel unzulässig oder absolut untauglich ist.

Normenkette:

FGO § 76 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) meldete in seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1989 bis 1992 u.a. Umsätze aus der Vermittlung von Haartransplantationsaufträgen an. Auftraggeber waren drei auf den britischen Kanalinseln residierende Gesellschaften englischen Rechts. Nach einer Fahndungsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, dass nicht die als sog. Briefkastenfirmen beurteilten Gesellschaften die Umsätze aus Haartransplantationen und dem Verkauf eines Haartonikums ausgeführt hätten; leistender Unternehmer sei vielmehr der unter dem Namen der Gesellschaften handelnde Kläger gewesen. Dementsprechend änderte das FA die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1992 bzw. erließ erstmalige Bescheide für die Jahre 1993 und 1994. Die Einsprüche des Klägers blieben erfolglos.