I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) meldete in seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1989 bis 1992 u.a. Umsätze aus der Vermittlung von Haartransplantationsaufträgen an. Auftraggeber waren drei auf den britischen Kanalinseln residierende Gesellschaften englischen Rechts. Nach einer Fahndungsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, dass nicht die als sog. Briefkastenfirmen beurteilten Gesellschaften die Umsätze aus Haartransplantationen und dem Verkauf eines Haartonikums ausgeführt hätten; leistender Unternehmer sei vielmehr der unter dem Namen der Gesellschaften handelnde Kläger gewesen. Dementsprechend änderte das FA die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1992 bzw. erließ erstmalige Bescheide für die Jahre 1993 und 1994. Die Einsprüche des Klägers blieben erfolglos.
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