BFH - Beschluß vom 26.01.2001
VI B 265/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 809

Verfahrensfehler durch unterlassene Beweiserhebung

BFH, Beschluß vom 26.01.2001 - Aktenzeichen VI B 265/00

DRsp Nr. 2001/4934

Verfahrensfehler durch unterlassene Beweiserhebung

Ein Verfahrensfehler aufgrund unterlassener Beweiserhebung, der die Zulassung der Revision begründen könnte, ist nicht gegeben, wenn das Beweisthema nach der Rechtsauffassung des FG nicht entscheidungserheblich war.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Entgegen der Ansicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) ist die Beschwerde nicht von einer Partnerschaft, sondern von Rechtsanwalt A als Bevollmächtigten erhoben worden. Auf diesen --und zwei weitere Rechtsanwälte-- lautet auch die vorgelegte Prozessvollmacht. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Finanzgerichts (FG) auszugehen. Dieses hatte die Auffassung vertreten, die nachträgliche Bescheinigung des Arbeitgebers, die räumliche Veränderung sei eine wichtige Mitbedingung zum Abschluss des Arbeitsverhältnisses gewesen, sei nicht erheblich, weil im Arbeitsvertrag selbst von einer entsprechenden Verknüpfung nicht die Rede gewesen sei und der Arbeitsvertrag mündliche Zusatzvereinbarungen für unwirksam erklärt habe. Da es auf die Richtigkeit der bescheinigten Aussage aus Sicht des FG nicht ankam, stellt die unterlassene Beweiserhebung zu diesem Punkt keinen Verfahrensfehler dar.

Fundstellen
BFH/NV 2001, 809