Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat seine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde teils nicht ausreichend begründet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.
1. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) herausgestellte Frage, inwieweit die Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren durch die Einleitung eines Strafverfahrens berührt werden, ist in § 393 Abs. 1 der Abgabenordnung (
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