BFH - Beschluß vom 23.07.1999
XI B 170/97
Normen:
AO § 393 Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 7

Verfahrensfehler; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 23.07.1999 - Aktenzeichen XI B 170/97

DRsp Nr. 1999/9324

Verfahrensfehler; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, da in § 393 Abs. 1 AO geregelt, inwieweit die Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren durch die Einleitung eines Strafverfahrens berührt werden. 2. Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels, der sich auf einen Verstoß gegen die Sachermittlungspflicht gem. § 76 Abs. 1 FGO bezieht.

Normenkette:

AO § 393 Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat seine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde teils nicht ausreichend begründet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

1. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) herausgestellte Frage, inwieweit die Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren durch die Einleitung eines Strafverfahrens berührt werden, ist in § 393 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geregelt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 1997 X B 123-124/95, BFH/NV 1997, 641, m.w.N.). Die Beschwerdebegründung läßt nicht erkennen, welche über den Einzelfall hinausreichende höchstrichterliche Klärung im Streitfall erwartet werden könnte.