BFH - Beschluß vom 17.08.1999
IV B 20/99
Normen:
FGO §§ 76, 96 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 210

Verfahrensfehler; Hinweispflicht des FG

BFH, Beschluß vom 17.08.1999 - Aktenzeichen IV B 20/99

DRsp Nr. 2000/627

Verfahrensfehler; Hinweispflicht des FG

Zu den Anforderungen an die Begründung eines Verfahrensmangels, der sich auf unzureichende Sachaufklärung des Gerichts nach § 76 Abs. 1 FGO und eine Verletzung der Hinweispflicht stützt.

Normenkette:

FGO §§ 76, 96 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist selbständiger Arzt. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte er u.a. Reisekosten für den Besuch von Fachkongressen in I. in Höhe von 1 018,68 DM (1985) und R. in Höhe von 3 908 DM (1986) geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte diese Aufwendungen nicht an, weil die betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen worden sei. Der Einspruch blieb erfolglos.

Mit der Klage brachte der Kläger vor, aus den vorgelegten Reisekostenabrechnungen sei ersichtlich, daß er an den beiden Kongressen teilgenommen habe.

Die Klage hatte hinsichtlich der geltend gemachten Reisekosten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte u.a. aus, für die Reise nach I. seien keine Unterlagen oder Belege und für die Reise nach R. kein Programm vorgelegt worden.

Die Revision ließ das FG nicht zu.