1. Verfahrensfehler i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3FGO sind Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsmäßige Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt, z. B. ein Verstoß gegen § 76FGO oder gegen § 96FGO; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten, Verletzung des rechtlichen Gehörs etc.2. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre.