BFH - Beschluss vom 22.07.2004
II B 26/03
Normen:
AO § 44 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1546
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 05.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1467/00

Verfahrensfehler: Nichtberücksichtigung von Tatsachen

BFH, Beschluss vom 22.07.2004 - Aktenzeichen II B 26/03

DRsp Nr. 2004/14390

Verfahrensfehler: Nichtberücksichtigung von Tatsachen

1. Es kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG nach Aktenlage feststehende entscheidungserhebliche Tatsachen unberücksichtigt lässt.2. Es liegt ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO vor, wenn sich aus den Steuerakten ergibt, dass das FA den Kl. als Gesamtschuldner in Anspruch genommen hat, nachdem ein anderer Gesamtschuldner die Steuer bereits gezahlt hat, sie ihm aber vom FA zu Unrecht wieder erstattet worden ist und das FG diesen Umstand übergeht.

Normenkette:

AO § 44 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Grundstücke 26 und 27 sowie 1 bis 3 waren zusammen im Abstand von wenigen Wochen Gegenstand zweier Verträge. Zunächst veräußerte die X-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (X-GbR) am 12. April 1995 die Grundstücke für 7 Mio. DM an einen der beiden Gesellschafter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), ebenfalls eine GbR. In ein und derselben notariellen Urkunde vom 8. Juni 1995 hoben die Vertragspartner den Kaufvertrag wieder auf, und veräußerte sodann die X-GbR die Grundstücke zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen an die Klägerin. Zu diesen Bedingungen gehörte, dass die X-GbR die Zahlung der Grunderwerbsteuer übernommen hatte.

Diese zweite Veräußerung veranlasste den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) nacheinander zu folgenden Bescheiden: