BFH - Beschluss vom 11.01.2007
VI S 10/06 (PKH)
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 936

Verfahrensfehler; Nichtteilnahme an mündlicher Verhandlung

BFH, Beschluss vom 11.01.2007 - Aktenzeichen VI S 10/06 (PKH)

DRsp Nr. 2007/5562

Verfahrensfehler; Nichtteilnahme an mündlicher Verhandlung

Es ist kein Verfahrensfehler gegeben, wenn ein ordnungsgemäß geladener Beteiligter aus einem in seiner Person oder in der Person des Prozessbevollmächtigten liegenden, wenn auch unverschuldeten Grund nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte. Das gilt auch für den Fall einer plötzlich auftretenden Krankheit.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

I. Im finanzgerichtlichen Ausgangsverfahren wegen Einkommensteuer der Jahre 1998 bis 2000 sowie 2002 bis 2004 war streitig, ob bestandskräftige Einkommensteuerbescheide zu ändern und verschiedene Aufwendungen des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Antragsteller) sowie dessen Ehefrau zu berücksichtigen seien.

Das Finanzgericht (FG) hatte am 10. April 2006 die Antragsteller zu der auf den 29. Mai 2006 um 10.00 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung geladen und in der Ladung darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden könne.