BFH - Beschluss vom 22.10.2004
IX B 114/04
Normen:
FGO § 52 Abs. 1, 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GVG § 171b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 350
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 47/03

Verfahrensfehler: Rüge des unterbliebenen Ausschlusses der Öffentlichkeit

BFH, Beschluss vom 22.10.2004 - Aktenzeichen IX B 114/04

DRsp Nr. 2005/335

Verfahrensfehler: Rüge des unterbliebenen Ausschlusses der Öffentlichkeit

Die schlüssige Rüge des unterbliebenen Ausschlusses der Öffentlichkeit als Verfahrensfehler erfordert, dass ein (auch konkludenter) Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit dem Protokoll über die mündliche Verhandlung zu entnehmen ist, oder dass eine entsprechende Protokollberichtigung beantragt worden ist. Des Weiteren ist vorzutragen, warum die Rüge nicht bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem FG angebracht wurde bzw. weshalb dies nicht möglich war.

Normenkette:

FGO § 52 Abs. 1, 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GVG § 171b ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen ist die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben.