BFH - Beschluss vom 15.11.2005
XI B 33/04
Normen:
FGO § 74 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 352
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 136/01

Verfahrensfehler: unterlassene Aussetzung nach § 74 FGO

BFH, Beschluss vom 15.11.2005 - Aktenzeichen XI B 33/04

DRsp Nr. 2006/62

Verfahrensfehler: unterlassene Aussetzung nach § 74 FGO

1. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels in eine Nichtzulassungsbeschwerde erfordert die genaue Angabe der Tatsachen, aus denen sich ein Verfahrensverstoß ergibt.2. Da die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit gemäß § 74 FGO im Ermessen den Gerichts steht, muss insoweit insbesondere dargetan werden, weshalb die besonderen Umstände des Falles ausnahmsweise das FG zu einer Aussetzung des Verfahrens hätten veranlassen müssen, mithin das dem FG eingeräumte Ermessen auf Null reduziert gewesen sein soll.3. Die bloße Angabe des Az eines beim BVerfG anhängigen Verfahrens reicht nicht aus.

Normenkette:

FGO § 74 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision ist zum Teil unbegründet und zum Teil unzulässig und deshalb insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.