BFH - Beschluß vom 29.09.1998
III B 74/98
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 488

Verfahrensfehler; unzutreffende Schätzung

BFH, Beschluß vom 29.09.1998 - Aktenzeichen III B 74/98

DRsp Nr. 1999/890

Verfahrensfehler; unzutreffende Schätzung

1. Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gehört zu den vom FG zu treffenden Tatsachenfeststellungen. Diese erfassen auch die Schätzungsmethode. Der Vortrag, das FG sei von unzutreffenden Annahmen ausgegangen, betrifft daher keinen Verfahrensfehler sondern materielle Rechtsfehler, die im NZB-Verfahren nicht geltend gemacht werden können. 2. Die Nichtberücksichtigung von Umständen die richtigerweise in die Schätzung hätten einfließen müssen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachkommt oder Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht berücksichtigt.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel, auf denen das Urteil beruhe, führen nicht zur Zulassung der Revision.