BFH - Beschluss vom 12.10.2005
VIII B 241/04
Normen:
AO § 162 ; FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 326
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 14/98

Verfahrensfehler; unzutreffende Schätzung

BFH, Beschluss vom 12.10.2005 - Aktenzeichen VIII B 241/04

DRsp Nr. 2005/20423

Verfahrensfehler; unzutreffende Schätzung

1. Prüft das FG lediglich die Schätzung des FA und übernimmt es diese als eigene, so hat es die Schätzung selbst vorgenommen und kann sich darauf beschränken, substantiierten Einwendungen gegen die Schätzung des FA nachzugehen.2. Es handelt sich insoweit um eine Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist.

Normenkette:

AO § 162 ; FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Frage, ob die Besteuerungsakten aus DDR-Zeiten als alleinige Grundlage für die Ermittlung eines Anfangsbestandes und die Widerlegung gegenteiligen Vorbringens der Steuerpflichtigen im Rahmen einer Schätzung durch Geldverkehrsrechnung nach § 162 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) dienen dürfen, ist keine Rechtsfrage von Interesse für die Allgemeinheit. Ihr Inhalt wurde im Streitfall lediglich im Rahmen der Sachverhaltswürdigung (Schätzung) von Bedeutung. Dass insoweit ein Verwertungsverbot bestehe, haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) selbst nicht behauptet.