BFH - Beschluss vom 14.12.2006
VIII B 108/05
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 741
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen V 31/2000

Verfahrensfehler; Verstoß gegen den Inhalt der Akten

BFH, Beschluss vom 14.12.2006 - Aktenzeichen VIII B 108/05

DRsp Nr. 2007/2876

Verfahrensfehler; Verstoß gegen den Inhalt der Akten

1. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist nur verletzt, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zu Grunde liegt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist.2. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gebietet nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern. Vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinander gesetzt hat.3. Fachkundige Prozessparteien müssen grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einrichten.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Senat sieht von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die innerhalb der Begründungsfrist (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative, Nr. 3 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).