OLG Hamm - Beschluss vom 07.03.2022
1 Ws 579/21
Normen:
RVG -VV a.F. Nr. 4141; RVG -VV a.F. Nr. 4143; StPO § 257c; StPO § 397a Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 33 KLs 24/20

Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 RVG-VV a. F durch Rechtsgespräch über vermögensrechtliche AnsprücheAnfall der Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 RVG-VV trotz Verurteilung

OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2022 - Aktenzeichen 1 Ws 579/21

DRsp Nr. 2022/5890

Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 RVG -VV a. F durch Rechtsgespräch über vermögensrechtliche Ansprüche Anfall der Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 RVG -VV trotz Verurteilung

1. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 RVG -VV a. F. entsteht auch dann, wenn im Strafverfahren vermögensrechtliche Ansprüche mit erledigt werden. 2. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 RVG -VV a.F. ist durch das Rechtgespräch nach § 257c StPO im Rahmen der Hauptverhandlung entstanden, da hier erste Informationen für eine beabsichtigte Schadenswiedergutmachung erteilt wurden. Dass es am Ende doch zu einer Verurteilung gekommen ist, steht dem nicht entgegen, da dem Verteidiger auch der Anreiz für eine anderweitige Beendigung des Verfahrens nicht genommen werden soll.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO).

Der Beschwerdewert wird auf 1.392,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV a.F. Nr. 4141; RVG -VV a.F. Nr. 4143; StPO § 257c; StPO § 397a Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.