BFH - Urteil vom 25.09.2014
III R 36/12
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 2; FGO § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; FGO § 126 Abs. 1 und Abs. 3; FGO § 155; ZPO § 554;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12134/11

Verfahrensgegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens gegen die Ablehnung der Gewährung von Kindergeld

BFH, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen III R 36/12

DRsp Nr. 2015/1870

Verfahrensgegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens gegen die Ablehnung der Gewährung von Kindergeld

1. Entscheidet das FG auch über Kindergeldansprüche, die einen nicht vom Klagebegehren umfassten Zeitraum betreffen, liegt insoweit ein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO vor. Ein derartiger Fall kann gegeben sein, wenn das FG über Kindergeldansprüche entscheidet, die nach dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegen.2. Dieser Verfahrensfehler kann in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 3 FGO zur isolierten Aufhebung des FG-Urteils führen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 2; FGO § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; FGO § 126 Abs. 1 und Abs. 3; FGO § 155; ZPO § 554;

Gründe

I.

Es ist streitig, ob dem Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger (Kläger) Differenzkindergeld für seine in Portugal lebenden zwei Kinder P und B zusteht.

Der Kläger ist ein in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) lebender Portugiese. Seine geschiedene Ehefrau lebt mit den beiden Kindern P und B aus erster Ehe in Portugal; sie übt dort eine Beschäftigung aus. Sie erhält für P und B einen portugiesischen Familienzuschlag in Höhe von jeweils 22,59 EUR. Der Kläger hat mit seiner zweiten Ehefrau zwei weitere in Deutschland lebende Kinder.