I.
Es ist streitig, ob dem Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger (Kläger) Differenzkindergeld für seine in Portugal lebenden zwei Kinder P und B zusteht.
Der Kläger ist ein in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) lebender Portugiese. Seine geschiedene Ehefrau lebt mit den beiden Kindern P und B aus erster Ehe in Portugal; sie übt dort eine Beschäftigung aus. Sie erhält für P und B einen portugiesischen Familienzuschlag in Höhe von jeweils 22,59 EUR. Der Kläger hat mit seiner zweiten Ehefrau zwei weitere in Deutschland lebende Kinder.
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