BFH - Beschluß vom 07.07.1999
VIII R 15/99
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1627

Verfahrensmängel, § 116 Abs. 1 FGO

BFH, Beschluß vom 07.07.1999 - Aktenzeichen VIII R 15/99

DRsp Nr. 1999/8652

Verfahrensmängel, § 116 Abs. 1 FGO

1. Die Revisionsbegründung muss die Rüge eines in § 116 Abs. 1 FGO bezeichneten Verfahrensmangels hinreichend deutlich erkennen lassen. Wird ein Rechtsmittel auf allgemeine Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils gestützt, ist ein Sachbezug zu § 116 FGO von vornherein nicht erkennbar. 2. Eine erst nach Erlass des FG-Urteils geltend gemachte Richterablehnung ist unbeachtlich. 3. Die Aufzählung der Verfahrensmängel in § 116 Abs. 1 FGO ist abschließend und kann nicht um weitere Verfahrensmängel erweitert werden.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ nach einer Steuerfahndungsprüfung am 7. April 1989 geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1979 bis 1985 gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin). Diese legte dagegen Einsprüche ein. Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 1990 zurückgewiesen.

Auf die Klage hat das Finanzgericht (FG) die Gewinne teilweise herabgesetzt. Eine Revision hat es nicht zugelassen.

Die Klägerin hat Revision eingelegt und verschiedene Verfahrensmängel geltend gemacht. Das Gericht sei voreingenommen gewesen. Die Gegenseite sei begünstigt und eigener Vortrag nicht berücksichtigt worden.

Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil abzuändern.