BFH - Beschluss vom 17.10.2005
VII S 8/05 (PKH)
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 332

Verfahrensmängel

BFH, Beschluss vom 17.10.2005 - Aktenzeichen VII S 8/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/20420

Verfahrensmängel

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung von Verfahrensmängeln.2. Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines vom FG übergangenen Beweisantrags gehört auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich.3. Die unterlassene rechtzeitige Rüge hat den endgültigen Rügeverlust zur Folge.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller wurde im November 1992 zusammen mit einem weiteren LKW-Fahrer, F, auf einer Kiesabladestelle in der Nähe der polnischen Grenze von Zoll- und Polizeibeamten aufgegriffen. Auf dem Gelände wurden 13 Kartons mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten aufgefunden, von denen zwei bereits auf den LKW des Antragstellers verladen worden waren und einer sich neben dem LKW befand. Der Antragsteller wurde später mit rechtskräftigem Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Hauptzollamt X, dessen Zuständigkeit auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) übergegangen ist, setzte für die in drei Kartons enthaltenen 30 000 Stück Zigaretten Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) gegen den Antragsteller fest; der Einspruch blieb erfolglos.