I. Der Antragsteller wurde im November 1992 zusammen mit einem weiteren LKW-Fahrer, F, auf einer Kiesabladestelle in der Nähe der polnischen Grenze von Zoll- und Polizeibeamten aufgegriffen. Auf dem Gelände wurden 13 Kartons mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten aufgefunden, von denen zwei bereits auf den LKW des Antragstellers verladen worden waren und einer sich neben dem LKW befand. Der Antragsteller wurde später mit rechtskräftigem Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Hauptzollamt X, dessen Zuständigkeit auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) übergegangen ist, setzte für die in drei Kartons enthaltenen 30 000 Stück Zigaretten Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) gegen den Antragsteller fest; der Einspruch blieb erfolglos.
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