BFH - Beschluss vom 19.10.2005
II B 140/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 334
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4392/02

Verfahrensmängel

BFH, Beschluss vom 19.10.2005 - Aktenzeichen II B 140/04

DRsp Nr. 2005/20858

Verfahrensmängel

Die Behauptung der Kl., das FG habe nicht "eingehend aufgeklärt" und nicht geprüft, inwieweit die Zurechnung der nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücksflächen "zu einem rechtmäßigen Zuschlag hinsichtlich der Grundstücksgröße" geführt habe, bezeichnet keinen Verfahrensmangel, vielmehr wird mit diesen Ausführungen lediglich ein materieller Rechtsfehler geltend gemacht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Ausführungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ergeben keinen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).