BFH - Beschluß vom 28.04.1999
X B 190/98
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 § 115 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1479

Verfahrensmängel; Begründungserfordernisse

BFH, Beschluß vom 28.04.1999 - Aktenzeichen X B 190/98

DRsp Nr. 1999/8468

Verfahrensmängel; Begründungserfordernisse

1. Ein Beschwerdevorbringen, das sich in Einwänden gegen die Richtigkeit der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung erschöpft, ist unbeachtlich. 2. Einwände gegen die Beweiswürdigung des FG sind unbeachtlich, da sie im Zulassungsverfahren dem materiellen Recht zuzuordnen sind; dasselbe gilt prinzipiell für einen behaupteten Verstoß gegen die Denkgesetze. 3. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels i.S.d. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO - z. B. Verletzung der Sachaufklärungspflicht - erfordert ein substantiiertes und in sich schlüssiges Beschwerdevorbringen, das erkennen lässt, was an Entscheidungserheblichem noch hätte vorgetragen werden sollen und infolge welchen Verfahrensverstoßes genau nicht vorgetragen werden konnte. 4. Zu den Anforderungen an die Begründung des Verfahrensmangels des übergangenen Beweisantrages, wenn das FG sich mit dem Beweisangebot auseinandergesetzt, es aber als ungeeignet angesehen hat.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 § 115 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg: Teils weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ihrer Darlegungspflicht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht nachgekommen ist, teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.