BFH - Beschluß vom 20.01.1999
IV R 52/98
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 § 120 Abs. 1 S. 1 § 155 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1100

Verfahrensmängel; fehlende Urteilsbegründung

BFH, Beschluß vom 20.01.1999 - Aktenzeichen IV R 52/98

DRsp Nr. 1999/5815

Verfahrensmängel; fehlende Urteilsbegründung

1. Ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S.v. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO ist nicht nur dann gegeben, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet, sondern auch dann, wenn es bei seiner Begründung lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niederschreibt, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunkts nicht ermöglichen. 2. Die Rüge ist nicht schlüssig, wenn der angebliche Begründungsmangel nur ein Tatbestandsmerkmal einer Rechtsnorm berührt. 3. Ein Bevollmächtigter, der die Revisionsschrift unterzeichnet, muss sich als Steuerberater auch selbst vergewissern, dass die Revision beim richtigen Gericht eingelegt wird.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 § 120 Abs. 1 S. 1 § 155 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger sind Ehegatten und waren im Streitjahr 1992 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt worden. Sie betrieben teils auf eigenen, teils auf gepachteten Flächen einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Einkünfte wurden nach Durchschnittssätzen ermittelt.