BFH - Beschluß vom 19.06.2002
IX B 74/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1331

Verfahrensmängel; fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung

BFH, Beschluß vom 19.06.2002 - Aktenzeichen IX B 74/01

DRsp Nr. 2002/10442

Verfahrensmängel; fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung

1. Ein Verstoß gegen Denkgesetze ("Grundsätze logischer und geordneter Denkweise"), auch wenn er sich auf die Würdigung von Tatsachen erstreckt, ist - wie Fehler in der Tatsachen- und Beweiswürdigung - kein Verfahrensfehler, sondern einen materiell-rechtlicher Fehler, der nicht zur Zulassung der Revision führen kann.2. Der Einwand, das FG-Urteil leide an einer fehlerhaften Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie an unzutreffender Rechtsanwendung, betrifft die inhaltliche Richtigkeit des Urteils. Die Zulassung der Revision kann damit nicht erreicht werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Teil nicht hinreichend dargelegt i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor.