BFH - Beschluß vom 05.05.2000
III B 14/00
Normen:
FGO § 76 Abs. 2 § 115 Abs. 2, 3 ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1349

Verfahrensmängel; Fürsorgepflicht des Gerichts; Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluß vom 05.05.2000 - Aktenzeichen III B 14/00

DRsp Nr. 2000/6493

Verfahrensmängel; Fürsorgepflicht des Gerichts; Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht

1. Der Vorsitzende hat nach § 76 Abs. 2 FGO im Rahmen seiner rechtlichen Prozessförderungs- und Fürsorgepflichten u. a. darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden. Der Erfolg der Klage soll nicht an Rechtsunerfahrenheit eines Kl., zumal in Formsachen, scheitern. Aufgabe des Gerichts ist es aber nicht, Rechtsrat und Rechtsauskunft zu geben und neue, weitergehende Prozessziele anzuregen. 2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das Gericht.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2 § 115 Abs. 2, 3 ; ZPO § 295 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde bezeichnet die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Rüge, der Vorsitzende des Senats beim Finanzgericht (FG) habe den ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 3. November 1999 vertretenen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht darauf hingewiesen, die in der mündlichen Verhandlung erhobene Untätigkeitsklage materiell zu begründen und auch keine Frist gesetzt, die noch notwendigen Tatsachen darzulegen, enthält keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge.