Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Beschwerde bezeichnet die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Die Rüge, der Vorsitzende des Senats beim Finanzgericht (FG) habe den ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 3. November 1999 vertretenen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht darauf hingewiesen, die in der mündlichen Verhandlung erhobene Untätigkeitsklage materiell zu begründen und auch keine Frist gesetzt, die noch notwendigen Tatsachen darzulegen, enthält keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge.
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