BFH - Beschluß vom 02.02.1999
II R 91/97
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1106

Verfahrensmängel gem. § 116 Abs. 1 FGO

BFH, Beschluß vom 02.02.1999 - Aktenzeichen II R 91/97

DRsp Nr. 1999/4250

Verfahrensmängel gem. § 116 Abs. 1 FGO

Zu den Anforderungen an die Rüge von Verfahrensmängeln i.S.d. § 116 Abs. 1 FGO.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, an der deren Gesellschafter S seit 1. Januar 1989 mit einer Einlage von ... DM als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt ist. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte mit geändertem Bescheid vom 9. September 1992 den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1989 mit ./. 500 000 DM fest und teilte den Einheitswert auf die Klägerin und S auf. der Bescheid war an die Klägerin unter deren Anschrift adressiert und enthielt folgende Zusätze:

"für Firma S-Verwaltungs-GmbH und Herrn S als Gesellschafter einer atyp stillen Gesellschaft A-Str. 7 in B

Der Bescheid ergeht an Sie als Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten."