BFH - Beschluß vom 24.03.1999
V B 23/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1239

Verfahrensmängel i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

BFH, Beschluß vom 24.03.1999 - Aktenzeichen V B 23/99

DRsp Nr. 1999/6190

Verfahrensmängel i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

1. Verfahrensmängel i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts. 2. Bei der Prüfung eines Verfahrensmangels ist von der sachlich-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz auszugehen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren Arbeitnehmer einer GmbH, die zunächst unter dem Namen H D GmbH und danach unter dem Namen H GmbH firmierte. Während seiner Tätigkeit für die GmbH erhielt der Kläger von Geschäftspartnern seines Arbeitgebers Zuwendungen für die Berücksichtigung bei Auftragserteilungen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah in diesen Zuwendungen Entgelte für steuerpflichtige Leistungen des Klägers und erfaßte sie bei der Umsatzsteuer-Veranlagung des Klägers für die Streitjahre.