I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren Arbeitnehmer einer GmbH, die zunächst unter dem Namen H D GmbH und danach unter dem Namen H GmbH firmierte. Während seiner Tätigkeit für die GmbH erhielt der Kläger von Geschäftspartnern seines Arbeitgebers Zuwendungen für die Berücksichtigung bei Auftragserteilungen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah in diesen Zuwendungen Entgelte für steuerpflichtige Leistungen des Klägers und erfaßte sie bei der Umsatzsteuer-Veranlagung des Klägers für die Streitjahre.
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